Satzung

Satzung der FREIEN AKADEMIE e.V.

§ 1 Name, Sitz

(1) Der Verein, gegründet 1956, führt den Namen »FREIE AKADEMIE e.V.«. 

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg und ist im dortigen Vereinsregister eingetragen. 

§ 2 Zweck 

(1) Der Verein ist ein Zusammenschluss von Einzelpersonen und Vereinigungen, die sich die wissenschaftliche Auseinandersetzung mit den Daseins- und Wertfragen der Gegenwart insbesondere unter philosophisch-anthropologisch-soziologischen Gesichtspunkten zum Ziel gesetzt haben. Er strebt dieses Ziel vor allem durch entsprechende Förderung von Wissenschaft und Bildung an. Er wendet sich an alle Menschen und Gruppen, die bereit sind zum sachlich und tolerant geführten Gespräch. Er ist offen für alle und fördert selbstlos die Allgemeinheit.

(2) Der Verein ist der UNO-Menschenrechtserklärung und dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet. Er ist unabhängig gegenüber allen wissenschaftlichen, weltanschaulichen, politischen und religiösen Gruppen und Richtungen sowie gegenüber gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Einzel- und Gruppeninteressen. 

(3) Der Verein betrachtet es vor allem als seine Aufgabe, den Menschen inmitten gegensätzlicher Interpretationen Orientierungshilfe zu geben und damit die Spannungen zwischen den Wissenschaften, Weltanschauungen, Religionen und Kunstrichtungen fruchtbar zu machen. 

(4) Der Vereinszweck wird im Rahmen der personellen und finanziellen Möglichkeiten verwirklicht insbesondere durch:

a) Abhaltung wissenschaftlicher Veranstaltungen (Tagungen, Kurse, Seminare, Vorträge, Podiumsdiskussionen, Aussprachen), die für alle offen und zugänglich sind,

b) Vergabe von Aufträgen zur wissenschaftlichen Behandlung bestimmter Themen in der Form von Vorträgen oder Zeitschriftenartikeln,

c) Dokumentation oder zeitnahe Veröffentlichung aller vom Verein erreichten wissenschaftlichen Arbeitsergebnisse in geeigneter Form, die damit der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden,

d) künstlerische Darbietungen, die die wissenschaftliche Behandlung des jeweiligen Themas ergänzen. 

(5) Der Verein fördert wissenschaftliche Zwecke und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung. 

(6) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

(7) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder als solche erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. 

(8) Die Tätigkeit der Funktionsträger des Vereins ist ehrenamtlich. Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die den satzungsmäßigen Zwecken zuwiderlaufen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Im Rahmen der geplanten Finanzmittel des jährlichen Haushaltsplanes besteht die Möglichkeit, eine Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) oder ein Entgelt auf Grundlage eines Dienst- oder anderen Vertrages zu zahlen. Die Entscheidung hierüber trifft das Präsidium. Das Präsidium erstellt eine Arbeits- und Finanzordnung, die von der Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Vereinsmitgliedschaft ist entweder eine Einzelmitgliedschaft oder eine korporative Mitgliedschaft. 

(2) Einzelmitglied kann jede natürliche Person werden, die volljährig ist und diese Satzung anerkennt. Die korporative Mitgliedschaft kann jede juristische Person oder sonstige  Vereinigung, die den Zweck des Vereins fördern will und diese Satzung anerkennt, erwerben. 

(3) Der Aufnahmeantrag muss schriftlich gestellt werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet das Präsidium. Erhebt der Bewerber gegen die ablehnende Entscheidung des Präsidiums Einspruch, so entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig. 

(4) Das Präsidium kann seine Befugnis zur Entscheidung über Aufnahmeanträge natürlicher Personen einem Mitglied des Präsidiums übertragen. 

(5) Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Präsidiums Persönlichkeiten ernannt werden, die sich um die FREIE AKADEMIE besondere Verdienste erworben haben.

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Vereinsmitgliedschaft endet durch:
a) Tod,
b) Austritt,
c) Streichung aus der Mitgliederliste,
d) Ausschluss. 

(2) Der Austritt muss schriftlich erklärt werden; er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Die Austrittserklärung muss mindestens drei Monate vor dem betreffenden Jahresende bei einem der vertretungsberechtigten Präsidiumsmitglieder (§ 12 Abs. 4 und 8) oder bei der Geschäftsstelle des Vereins eingetroffen sein.

(3) Ein Vereinsmitglied, das trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung an die letzte bekannte Anschrift mit seinem Beitrag länger als ein Jahr im Rückstand geblieben ist, kann durch Beschluss des Präsidiums aus der Mitgliederliste gestrichen werden. Zwischen der Absendung des ersten Mahnschreibens und der Absendung des zweiten Mahnschreibens müssen mindestens drei Monate liegen. Die Streichung darf erst dann beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate vergangen sind. Die Streichung ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig; § 4 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Streichung braucht dem Betroffenen nicht bekannt gemacht zu werden. 

(4) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es den Zwecken oder dem Ansehen des Vereins gröblich zuwiderhandelt oder wenn ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Der Ausschluss wird vom Präsidium – in Eilfällen vom Präsidenten – durch Einschreibebrief erklärt. Gegen den Ausschluss kann der Betroffene innerhalb eines Monats seit Einlieferung des Einschreibebriefs bei der Post Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig. Während des Einspruchsverfahrens ruhen alle Rechte des ausgeschlossenen Mitglieds. 

(5) Ein Vereinsmitglied hat bei Austritt, Ausschluss oder Streichung aus der Mitgliederliste keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, Jahresbeiträge zu leisten. 

(2) Der Jahresbeitrag kann auch in halbjährlichen oder vierteljährlichen Teilbeträgen entrichtet werden. Der Jahresbeitrag beziehungsweise der jeweilige Teilbetrag ist im voraus zu leisten. 

(3) Die Höhe der Jahresbeiträge wird auf Vorschlag des Präsidiums von der Mitgliederversammlung bestimmt. 

(4) Der Jahresbeitrag eines korporativen Mitglieds ist dreimal so hoch wie der Jahresbeitrag eines Einzelmitglieds. 

(5) Das Präsidium kann weitere Einzelheiten des Beitragswesens in einer Beitragsordnung regeln.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung (§§ 7 bis 11),
b) das Präsidium (§§ 12 bis 14),
c) der Wissenschaftliche Beirat (§ 15),
d) die Kassenprüfer (§ 16).

§ 7 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. In ihr formt sich durch Beratung, Antragstellung und Stimmabgabe der Gesamtwille des Vereins. 

(2) Die Mitgliederversammlung:
a) wählt die Präsidiumsmitglieder (§ 13 Abs. 1 und 2),
b) kontrolliert das Präsidium (§ 7 Abs. 3, § 2 Abs. 8),
c) wählt die Kassenprüfer (§ 16 Abs. 3 und 4),
d) ist zuständig für die Abwahl der Präsidiumsmitglieder (§ 13 Abs. 5) und Kassenprüfer (§ 16 Abs. 5),
e) setzt die Beitragshöhe fest (§ 5 Abs. 3),
f) ernennt Ehrenmitglieder (§ 3 Abs. 5),
g) entscheidet über Satzungsänderungen (§ 11 Abs. 4) und über die Auflösung des Vereins (§ 18 Abs. 1),
h) nimmt sonstige, durch Gesetz oder Satzung zugewiesene Aufgaben wahr. 

(3) Die Mitgliederversammlung nimmt den Geschäftsbericht und die Rechnungslegung des Präsidiums entgegen. Einer der Kassenprüfer erstattet in der Mitgliederversammlung den Kassenprüfbericht, falls seit der letzten Mitgliederversammlung eine Kassenprüfung stattgefunden hat. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Präsidiums.

§ 8 Einberufung der Mitgliederversammlung

(l) Mindestens in jedem zweiten Geschäftsjahr muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden. Die Mitgliederversammlung soll möglichst so einberufen werden, dass das Präsidium beziehungsweise die Kassenprüfer rechtzeitig vor dem regulären Ablauf der Amtszeiten der derzeitigen Funktionsträger neu gewählt werden. 

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidium einberufen. Das Präsidium muss eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt wird. 

(3) Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss in Textform abgefasst sein, die Tagesordnung enthalten und mindestens drei Wochen vor dem Beginn der Mitgliederversammlung abgesandt werden. 

(4) Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Beginn der Mitgliederversammlung beim Präsidium schriftlich beantragen, dass die Tagesordnung in bestimmter Weise ergänzt wird. 

(5) Das Präsidium kann vorsehen, dass einzelne oder alle Vereinsmitglieder mit Hilfe elektronischer Kommunikation an der Mitgliederversammlung teilnehmen können (Online-Mitgliederversammlung). Vereinsmitglieder haben keinen Anspruch darauf, an einer vom Präsidium als Präsenzveranstaltung vorgesehenen Mitgliederversammlung mit Hilfe elektronischer Kommunikation teilzunehmen. 

(6) Die Auswahl der technischen Rahmenbedingungen für die Online-Mitgliederversammlung obliegt dem Präsidium. Technische Widrigkeiten, die zu einer Beeinträchtigung bei der Teilnahme oder Stimmrechtsausübung führen, berechtigen die Vereinsmitglieder nicht dazu, gefasste Beschlüsse oder vorgenommene Wahlen anzufechten, es sei denn, die Ursache der technischen Widrigkeiten ist dem Verantwortungsbereich des Präsidiums zuzurechnen.

(7) Das Präsidium kann vorsehen, dass die Vereinsmitglieder vor einer Online-Mitgliederversammlung ihre Stimmen schriftlich abgeben können (Vorab-Briefabstimmung). Die Gültigkeit dieser Abstimmung setzt voraus, dass alle Mitglieder beteiligt wurden, dass mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen fristgerecht in Textform abgegeben haben und dass der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.     

§ 9 Leitung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird grundsätzlich vom Präsidenten geleitet. Der Präsident kann ein Vereinsmitglied zum außerordentlichen Versammlungsleiter ernennen. Nimmt weder der Präsident noch der von ihm ernannte außerordentliche Versammlungsleiter an der Mitgliederversammlung teil, so bestimmt die Mitgliederversammlung den außerordentlichen Versammlungsleiter. 

(2) Der Versammlungsleiter ernennt einen Schriftführer für die Mitgliederversammlung. Der Schriftführer soll Vereinsmitglied sein. 

(3) Der Versammlungsleiter ergänzt die Tagesordnung, falls Anträge gemäß § 8 Abs. 4 vorliegen. 

(4) Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die den im § 8 Abs. 4 normierten Voraussetzungen nicht genügen oder erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme derartiger Anträge ist eine Zweidrittelmehrheit der teilnehmenden Vereinsmitglieder erforderlich. 

(5) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die der Versammlungsleiter und der Schriftführer unterschreiben.

§ 10 Stimmabgabe in der Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Einzelmitglied eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts oder der Stimmrechtsausübung ist unzulässig. 

(2) Jedes korporative Mitglied hat eine Stimme und kann nur einen Vertreter in die Mitgliederversammlung entsenden. 

(3) In der Mitgliederversammlung wird durch Handzeichen abgestimmt. In der Online-Mitgliederversammlung ist auch elektronische Stimmabgabe möglich. Geheim muss abgestimmt werden, wenn mindestens ein teilnehmendes Vereinsmitglied dies verlangt. Wird in der Online-Mitgliederversammlung geheime Abstimmung verlangt, ist den teilnehmenden Vereinsmitgliedern nach der Mitgliederversammlung die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe (Briefabstimmung) zu geben. Das Ergebnis der Briefabstimmung ist den teilnehmenden Vereinsmitgliedern in Textform mitzuteilen und im Protokoll festzuhalten.

§ 11 Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel aller Vereinsmitglieder teilnimmt. Bei Beschlussunfähigkeit der Mitgliederversammlung ist das Präsidium verpflichtet, innerhalb von drei Monaten eine zweite Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung, soweit sie noch nicht erledigt ist, einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden Vereinsmitglieder beschlussfähig; hierauf hat das Präsidium in der Einladung hinzuweisen. 

(2) Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung etwas anderes bestimmt ist. 

(3) Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses bleiben Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen unberücksichtigt; sie werden nur in der Niederschrift vermerkt. 

(4) Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der teilnehmenden Vereinsmitglieder. Ein Satzungsänderungsantrag darf nur gemäß § 8 Abs. 3 Gegenstand der Beschlussfassung sein. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung soll vor dessen Anmeldung beim Registergericht und dem zuständigen Finanzamt vorgelegt werden. 

§ 12 Das Präsidium

(1) Das Präsidium führt die laufenden Geschäfte des Vereins. 

(2) Das Präsidium ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit sie nicht durch Gesetz oder Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. 

(3) Dem Präsidium dürfen nur Vereinsmitglieder angehören. 

(4) Das Präsidium besteht aus:
a) dem Präsidenten,
b) zwei Vizepräsidenten. 

(5) Bei Bedarf können weitere Präsidiumsmitglieder gewählt werden. 

(6) Der Präsident ist für die Abgabe der vereinspolitischen Stellungnahmen, die den Außenbereich des Vereins betreffen, ausschließlich zuständig. 

(7) Die Vizepräsidenten üben die Befugnisse des Präsidenten aus, wenn der Präsident sie dazu ermächtigt oder wenn der Präsident verhindert ist. 

(8) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die im § 12 Abs. 4 genannten Funktionsträger. Jedes dieser Präsidiumsmitglieder ist allein vertretungsberechtigt. Die vertretungsberechtigten Präsidiumsmitglieder üben ihre Vertretungsmacht im Rahmen der ihnen zugewiesenen Sachgebiete und Einzelbefugnisse aus. Satz 3 gilt nur für das Innenverhältnis; er beschränkt die Vertretungsmacht der Präsidiumsmitglieder nicht. 

(9) Das Präsidium kann für die Dauer seiner Amtszeit einen Geschäftsführer im Sinne § 30 BGB und Beauftragte für bestimmte Arbeitsgebiete ernennen. Der Geschäftsführer und die Beauftragten haben im Präsidium kein Stimmrecht.

§ 13 Wahl und Amtszeit des Präsidiums, Abwahl eines Präsidiumsmitgliedes

(1) Die Präsidiumsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleiben bis zur satzungsmäßigen Neuwahl im Amt. 

(2) Die Präsidiumsmitglieder bedürfen zu ihrer Wahl der einfachen Mehrheit der an der Mitgliederversammlung teilnehmenden Vereinsmitglieder. 

(3) Scheidet ein Präsidiumsmitglied vor Ablauf der Amtszeit, für die es gewählt ist, aus, so kann das Präsidium ein Ersatzmitglied für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen ernennen. Satz 1 gilt nicht für den Fall, dass der Präsident ausscheidet. 

(4) Ein Präsidiumsmitglied kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen oder aus der Mitgliederliste gestrichen werden. 

(5) Die Abwahl eines Präsidiumsmitgliedes ist nur zulässig, wenn ein wichtiger Grund (§ 27 Abs. 2 Satz 2 BGB) vorliegt. Der diesbezügliche Beschluss der Mitgliederversammlung bedarf einer Zweidrittelmehrheit der teilnehmenden Vereinsmitglieder.

§ 14 Beschlussfassung des Präsidiums

(1) Das Präsidium fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Sitzungen. Diese werden vom Präsidenten einberufen. Sitzungen können auch in der Form stattfinden, dass einzelne oder alle Präsidiumsmitglieder mit Hilfe elektronischer Kommunikation teilnehmen. 

In geeigneten Fällen kann der Präsident eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren herbeiführen. 

(2) Das Präsidium ist in Sitzungen beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Präsidiumsmitglieder teilnimmt. 

(3) Präsidiumsbeschlüsse, die in Sitzungen gefasst werden, bedürfen der einfachen Mehrheit der teilnehmenden Präsidiumsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sitzungsleiters den Ausschlag. 

(4) Präsidiumsbeschlüsse, die Gegenstand eines Umlaufverfahrens sind, bedürfen der Einstimmigkeit. 

(5) Über jede Sitzung des Präsidiums ist eine Niederschrift anzufertigen, die der Sitzungsleiter und der Schriftführer unterschreiben. Die im Umlaufverfahren gefassten Beschlüsse sind in die Niederschrift der jeweils nächsten Präsidiumssitzung aufzunehmen.

§ 15 Der Wissenschaftliche Beirat

1) Der Wissenschaftliche Beirat schlägt dem Präsidium Leitlinien und Programme für die Tätigkeit des Vereins vor. Diese Vorschläge werden in Sitzungen oder im Umlaufverfahren erarbeitet. 

(2) Der Präsident ist kraft seines Amtes Vorsitzender des Wissenschaftlichen Beirats; auf seinen Vorschlag kann das Präsidium auch einen anderen Vorsitzenden berufen. Die weiteren Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats werden vom Präsidium für die Dauer der Amtszeit des Präsidiums berufen.

§ 16 Die Kassenprüfer

(1) Zwei Kassenprüfer haben alle zwei Jahre die Kassenverwaltung des Vereins zu prüfen und hierüber eine Niederschrift anzufertigen. 

(2) Die Kassenprüfer müssen Vereinsmitglieder sein und dürfen weder dem Präsidium noch dem Wissenschaftlichen Beirat angehören. 

(3) Zwei Kassenprüfer und ein stellvertretender Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt und bleiben bis zur satzungsmäßigen Neuwahl im Amt. 

(4) Wiederwahl der Kassenprüfer ist erst nach Ablauf einer weiteren Amtszeit zulässig. 

(5) Für die Abwahl eines Kassenprüfers gilt § 13 Abs. 5 entsprechend. 

§ 17  Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.   

§ 18 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann von einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der an der Mitgliederversammlung teilnehmenden Vereinsmitglieder erforderlich. 

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die „Studienstiftung des Deutschen Volkes“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 19 Schlussbestimmung

(1) Bei der Benutzung der männlichen Form der Funktionsbezeichnungen sind in dieser Satzung auch die weiblichen Formen mit gemeint.

(2) Die vorliegende Neufassung der Satzung tritt im Innenverhältnis sofort nach ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft. 

 

Satzung vom 15.11.1980,  i.d.F.v. 26.05.2022

Postanschrift:

FREIE AKADEMIE e.V., c/o Dr. Volker Mueller, D – 14612 Falkensee, Holbeinstr. 61.

Tel.: 03322-2121322.